1. Der Verein führt den Namen "Tonkünstlerverband Mittelfranken e. V.“, abgekürzt TKV Mittelfranken. Er
ist ein ein- getragener Verein im Sinne des BGB.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins entsliricht dem Kalenderjahr.
4. Der TKV Mittelfranken e. V. ist Mitglied in den Dachverbänden „Tonkünstlerverband Bayern e.V.“ (TKVB)
und „Deutscher Tonkünstlerverband“ (DTKV).
§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des TKV Mittelfranken ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Förderung der fachlichen und sozialen Belange von Musiklehrern und
Musikschaffenden verwirklicht, wobei alle Fragen des Musiklebens, der Musikerziehung wie der
Musikliflege
berücksichtigt werden sollen.
2. Der TKV Mittelfranken verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu
unterschreiben, die sich schriftlich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verliflichten.
3. Es besteht kein Aufnahmeansliruch.
4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag Ehrenmitglieder ernennen.
5. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Minderjährigen ist die
Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.
3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von zwei
Monaten
einzuhalten ist.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn
es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die
ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat; dem auszuschließenden Mitglied ist
Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu
nehmen.
5. Mitglieder können auch ausgeschlossen werden, wenn sie mehr als sechs Monate mit der Zahlung ihrer
Mitgliedsbei- träge im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses
die rückständigen Beiträ- ge nicht einzahlen. Dieser Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
6. Eine juristische Person verliert die Mitgliedschaft auch mit dem Verlust ihrer Rechtsfähigkeit –
gleich aus welchem Grunde dies erfolgt ist.
§5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, Ehrenmitglieder sind von der Beitragsliflicht
ausgenommen.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, alles Weitere regelt
eine Beitragsordnung, die vom Vorstand erstellt und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen wird.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach §
26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
2. Der Vorstand ist zur Erledigung aller laufenden und aller solchen Angelegenheiten zuständig, die
nicht
in die Komlie- tenz der Mitgliederversammlung unterstehen; er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der
Tagesordnung
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Mitgliedern; der Vorstand bleibt auch über seine Amtszeit
hinaus bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Die Mitglieder des Vorstands versehen folgende Ämter: das Amt des/der Vorsitzenden, des/der
stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers. Mehrere Ämter können durch
ein Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.
5. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder (Anzahl) legt die Mitgliederversammlung durch Beschluss fest.
Dieser Beschluss ist in der Mitgliederversammlung zu fassen, in welcher im Zusammenhang mit dem Ablauf
der Amtszeit des Vorstands eine Vorstandswahl Gegenstand der Tagesordnung ist. Eine Erhöhung der Anzahl
bis zum vorgenannten Umfang und eine entslirechende Vorstandswahl kann Gegenstand jeder
Mitgliederversammlung sein. Die so gewählten Vorstandsmitglieder teilen aber die Amtszeit der übrigen
Vorstandsmitglieder. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zum Ablauf der Wahllieriode in den Vorstand zu
wählen
(Koolitation); der Berufungsbeschluss muss einstimmig sein. Eine Herabsetzung der Anzahl der
Vorstandsmitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist außerhalb des Ablaufs der Amtszeit des
Vorstands nur zulässig, wenn ein Vorstandsamt erloschen und eine Koolitation nicht erfolgt ist.
6. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in
geheimer Wahl gewählt. Es erfolgt ein einziger Wahlgang, in welchem jedes stimmberechtigte
Vereinsmitglied so viele Stimmen hat, wie sie der Anzahl an zu wählenden Vorstandsmitgliedern
entsliricht. Stimmenhäufungen auf Kandidaten sind unzulässig. Gewählt sind die Kandidaten, welche im
Verhältnis die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit), um die Anzahl an Vorstandsämtern
zu besetzen. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. In einer konstituierenden Sitzung
des Vorstands beschließen dessen Mitglieder über die Verteilung der Vorstandsämter.
7. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig,
wenn
mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
9. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
10. Der Vorstand kann zur Verwirklichung einzelner Projekte Aufgaben an Dritte übertragen und diese
angemessen vergüten.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderung der Satzung
b. Auflösung des Vereins
c. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e. Entlastung des Vorstandes
f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und
unter Angabe der Tagesord- nung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder, wobei jedes anwesende Mitglied eine Stimme hat. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen.
§9 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an
den Deut- schen Tonkünstlerverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.