Beitragsordnung
§1 Beitragspflicht
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag beträgt regulär 108,-- EUR.
- Die Erteilung eines SEPA-Mandates für den Einzug des Mitgliedbeitrages ist
verpflichtend.
- Juristische Personen (z.B. Vereine, Stiftungen, GmbH, etc.) zahlen einen
erhöhten Jahresbeitrag:
- a) bis 10 Mitglieder 144,-- EUR
- b) bis 30 Mitglieder 180,-- EUR
- c) ab 31 Mitglieder 216,-- EUR
→ die Anzahl der Mitglieder, bzw. Schüler:innen ist nachzuweisen, ansonsten ist vom
Höchstsatz auszugehen
§2 Ermäßigter Beitrag
- Ein auf 50% ermäßigter Beitrag kann vom Vorstand genehmigt werden für:
- a) Studenten → Immatrikulationsbescheinigung
- b) Geringverdiener → letzter Einkommenssteuerbescheid
- c) Ehepaare, bzw. in eheähnlichem Verhältnis lebende Paare → letzter Einkommenssteuerbescheid
- d) Mitglieder mit drei oder mehr Kindern → Kindergeldbescheid
- e) Mitglieder, die sich im Ruhestand befinden → Rentenbescheid
- Doppelermäßigungen (z.B. Student und Ehepaar) sind nicht möglich
- Der Antrag auf Ermäßigung muss jedes Jahr erneut gestellt werden
→ mit entsprechendem Nachweis
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit